Vergütungsanspruch aus einem Werkvertragsverhältnis
Auch das Nichtbezahlen von Werklohnforderungen sind für unsere Mandanten häufig Gegenstand der Beauftragung.
Werkvertragsrechtliche Vorschriften werden häufiger angewandt, als es den Betroffenen gegenwärtig ist.
Eine Vielzahl von Verträgen stellt Werkverträge im juristischen Sinne dar. Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. Das Anstreichen der Wohnung, die Verlegung von Kacheln, die Herstellung eines Musikvideos und die Herstellung eines PC-Programms sind Beispiele für mögliche Werke. Auch das Ausbessern oder Kürzen einer Hose ist ein Werk in diesem Sinne.
Der wohl wichtigste Werkvertrag ist der Bauvertrag. Mit einem solchen verpflichtet sich ein Unternehmer zur Herstellung von baulichen Gewerken.
Unabhängig davon stellen sich uns sehr häufig die gleichen Kernfragen. Das sind:
- Besteht ein Anspruch auf die Erstellung eines Werkes?
- Besteht ein Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung?
- Bestehen Gewährleistungsrechte oder Schadensersatzansprüche? Sind Werkmängel Grund für das Nichtzahlenmüssen einer vereinbarten Vergütung?
- Hat eine der Vertragsparteien Nebenpflichten verletzt?
Eine weitere wichtige Frage stellt sich immer wieder Mandanten, die als Subunternehmer ohne eigene Arbeitnehmer für einen und zwar immer wieder denselben Auftraggeber tätig werden. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Werkunternehmer oder um einen Arbeitnehmer? Im letzteren Fall steht der Vorwurf der Schwarzarbeit im Raum. Sie sollten diese Frage unbedingt klären, wenn Sie Leistungen erbringen, die ebenso als Arbeitsleistung erbracht werden könnten. Ist der Werkleistender ein Unternehmer ohne Arbeitnehmer, so sollte er besonders vorsichtig sein. Selbst, wenn er nach erbrachter Arbeit eine Endrechnung ausstellt, kann sich seine Leistung als Arbeitsleistung und nicht als Werkleistung darstellen. Der Vorwurf der Schwarzarbeit steht dann im Raum.
Lassen Sie sich beraten, wie die Unterscheidung der Arbeitsleistung von der Werkleistung bei Unternehmern ohne Arbeitnehmer erfolgt.
Auch die Arbeitnehmerüberlassung ist von dem Werkvertrag abzugrenzen. Es sind beispielsweise Silos mit den Arbeitnehmern unseres Mandanten zu errichten. Aus diesem Grund muss geklärt werden, ob unser Mandant Arbeitnehmer überlässt oder sich werkvertraglich verpflichtet hat, Silos zu errichten. Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer überlässt, muss in Besitz einer besonderen Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit sein.
Prüfen Sie, ob Sie in Besitz der Genehmigung zur Überlassung von Arbeitnehmern sind.
Für die richtige sozialrechtliche und steuerrechtliche Behandlung ist Klarheit erforderlich, ob ein Werkvertrag vorliegt, oder eine andere Vertragsform einschlägig ist. Das Risiko von Nachzahlungen ist bei Schwarzarbeit erheblich. Auch dürfen die strafrechtlichen Folgen nicht außer Acht gelassen werden.
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Forderungen aus dem Werkvertragsverhältnis – die Werkvergütung
Wir wollen unseren Mandanten zur Seite stehen und sie dabei unterstützen, ihre wirtschaftlichen und unternehmerischen Ziele zu erreichen. Wir wollen, dass unsere Mandanten zufrieden sind.
Oft vertrauen Werkunternehmer ihren Auftraggebern und sichern sich nicht hinreichend ab. Bereits im Vorfeld sollten Werkunternehmer für leichte Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche sorgen. Dabei können sie einfache Regeln beachten:
- Arbeiten werden nur ausgeführt, die in Verträgen mit einer klaren Vergütungsregel verschriftlicht wurden:
Es kommt vor, dass weitere Leistungen erbracht werden, für deren Beauftragung es keinen Beweis gibt. Diese Arbeiten werden häufig nicht vergütet. - Die Ausführung der Werkleistung erfolgt mangelfrei:
Der Einwand der mangelhaften Leistung ist gar nicht so selten. Es kann durchaus schwierig werden, das angerufene Gericht von der Mangelfreiheit zu überzeugen. Wenn Sie Ihren Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt in Kenntnis setzen und er Ihnen die Mangelfreiheit Ihrer Werkleistung beweisbar bestätigt, bessern Sie Ihre Position. - Werkunternehmer sorgen für ein Abnahmeprotokoll:
Ist Ihre Arbeitsleistung erbracht, so sollten Sie sich gemeinsam mit Ihrem Auftraggeber die Arbeitsleistung ansehen und ein Abnahmeprotokoll erstellen. Dieses Abnahmeprotokoll ist im gerichtlichen Verfahren sehr wichtig. Ein Auftraggeber der die Erstellung eines Abnahmeprotokolls verweigert, hält Sie hin. - Werkunternehmer stellen nachvollziehbare Rechnungen aus:
Erst nach Rechnungsstellung kann die Vergütung fällig werden. Also zögern Sie nicht, zeitnah eine prüfbare Rechnung zu stellen.
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Ihr Ansprechpartner bei Fragen der Werkvergütung
Frau Rechtsanwältin Johanna Swist ist Ihr Ansprechpartnerin. Sie steht Ihnen gerne zur Seite und berät Sie im Bereich aller möglichen Werkverträge.
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Unser Leistungsspektrum
Wir befassen uns mit unseren Mandanten mit der Klärung des Rechtsverhältnisses (also der Abgrenzung zu anderen Vertragsarten wie dem Dienstvertrag, dem Kaufvertrag, dem Arbeitsvertrag) und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Wir klären, ob eine Abnahme des Werkes und der Anspruch auf Vergütung vorliegen. Wir analysieren anhand der uns vorliegenden Informationen, ob das Werk fehlerhaft ausgeführt worden ist und ob daraus etwaige Ansprüche der Gegenseite resultieren.
Wir überprüfen eine mögliche Verjährung und die Erfolgsaussichten im gerichtlichen Verfahren. Wir vertreten unsere Mandanten in Werkvertragsstreitigkeiten außergerichtlich und gerichtlich.
Wir sind im gesamten Werkvertragsrecht und im Besonderen im Baurecht behilflich:
- Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen (Vergütung oder Werkleistung),
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Mängelbeseitigungsansprüchen,
- Ausarbeitung und Überprüfung von Vertragsentwürfen,
- Beweissicherung bei Mängeln.
Wir befassen uns auch mit den besonderen Bedingungen für Bauverträge VOB. Wir beraten Sie, inwieweit diese für Sie günstig sind und welche Rechtsfolgen daraus resultieren.
Kanzlei Swist – Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen