7,5 jährige Strafhaft – Grund für eine
fristloser Kündigung mit Auslauffrist?
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 22.10.2015, Az.: 2 AZR 381/14 darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung mit Auslauffrist eines Arbeitnehmers wegen bevorstehender Strafhaft Bestand haben sollte.
Der Arbeitnehmer war seit 1989 bei den Landesbetrieben für Straßenbau des beklagten Landes beschäftigt und einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt.
Sein Hauptargument: „Einrichtung eines
Telearbeitsplatzes in der Justizvollzugsanstalt“
Gegen die Kündigung wehrte er sich mit den Argumenten, dass er mit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechne und in der Justizvollzugsanstalt für ihn ein Telearbeitsplatz eingerichtet werden könne. Zwischenzeitig könnte sich die Beklagte des Personals aus dem Personalpool bedienen.
Auch sei auf ihn die Fiktion der Zustimmung, gem. § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht anwendbar. Diese gelte nur für fristlose Kündigungen, nicht jedoch für fristlose Kündigungen mit Auslauffrist.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch anders und sah die Kündigung als rechtswirksam an.
Im Besonderen begründet es die Entscheidung damit, dass dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden kann, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt noch eine voraussichtliche Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hätte und eine vorherige Entlassung nicht zu erwarten sei. Es verwies auf die Lockerung der Bindung zum Betrieb und Belegschaft sowie auf den Verlust von Erfahrungswissen.
Der Kläger hatte seine Arbeitsverhinderung selbst zu vertreten. Ein Wideraufnahmegrund im Sinne von § 359 StPO sei nicht erkennbar. Ihm stehe auch kein Freigängerstatus zu. Auch sei eine vorzeitige Entlassung aus der Haft nicht zu erwarten. Das geltende Recht sieht auch nicht vor, ein Telearbeitsplatz in Strafvollzugsanstalten für Inhaftierte einzurichten. Dies würde auch dem Strafzweck entgegenstehen. Soweit die Arbeitgeberin ein Personalpool einrichtet, soll dieser nicht den Ausfall von Arbeitskräften anlässlich der Arbeitsunfähigkeit wegen Haftantritt ausgleichen.
Fiktionswirkung auch auf fristlose
Kündigung mit Auslauffrist anwendbar?
Die Kündigung scheitert auch nicht daran, dass § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (Fiktion einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten) nicht anwendbar sei. Die Fiktionswirkung tritt auch bei fristlosen Kündigungen mit Auslauffrist ein. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes lassen den Schluss zu, dass fristlose Kündigungen mit der Auslauffrist von der Fiktionswirkung ausgeschlossen sein sollten.
Kanzlei Swist – Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Die vollständige Begründung der Entscheidung finden Sie unter:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-381-14/?highlight=2+AZR+381%2F14
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