Anwalt Arbeitsrecht: Strafhaft – Grund einer fristlosen Kündigung?

 

 

Kündigungsgrund Haft

 

 

7,5 jährige Strafhaft – Grund für eine
fristloser Kündigung mit Auslauffrist?

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 22.10.2015, Az.: 2 AZR 381/14 darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung mit Auslauffrist eines Arbeitnehmers wegen bevorstehender Strafhaft Bestand haben sollte.

Der Arbeitnehmer war seit 1989 bei den Landesbetrieben für Straßenbau des beklagten Landes beschäftigt und einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt.

 

Sein Hauptargument: „Einrichtung eines
Telearbeitsplatzes in der Justizvollzugsanstalt“

 

Gegen die Kündigung wehrte er sich mit den Argumenten, dass er mit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechne und in der Justizvollzugsanstalt für ihn ein Telearbeitsplatz eingerichtet werden könne. Zwischenzeitig könnte sich die Beklagte des Personals aus dem Personalpool bedienen.

Auch sei auf ihn die Fiktion der Zustimmung, gem. § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht anwendbar. Diese gelte nur für fristlose Kündigungen, nicht jedoch für fristlose Kündigungen mit Auslauffrist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch anders und sah die Kündigung als rechtswirksam an.

Im Besonderen begründet es die Entscheidung damit, dass dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden kann, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt noch eine voraussichtliche Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hätte und eine vorherige Entlassung nicht zu erwarten sei. Es verwies auf die Lockerung der Bindung zum Betrieb und Belegschaft sowie auf den Verlust von Erfahrungswissen.

Der Kläger hatte seine Arbeitsverhinderung selbst zu vertreten. Ein Wideraufnahmegrund im Sinne von § 359 StPO sei nicht erkennbar. Ihm stehe auch kein Freigängerstatus zu. Auch sei eine vorzeitige Entlassung aus der Haft nicht zu erwarten. Das geltende Recht sieht auch nicht vor, ein Telearbeitsplatz in Strafvollzugsanstalten für Inhaftierte einzurichten. Dies würde auch dem Strafzweck entgegenstehen. Soweit die Arbeitgeberin ein Personalpool einrichtet, soll dieser nicht den Ausfall von Arbeitskräften anlässlich der Arbeitsunfähigkeit wegen Haftantritt ausgleichen.

 

Fiktionswirkung auch auf fristlose
Kündigung mit Auslauffrist anwendbar?

 

Die Kündigung scheitert auch nicht daran, dass § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (Fiktion einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten) nicht anwendbar sei. Die Fiktionswirkung tritt auch bei fristlosen Kündigungen mit Auslauffrist ein. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes lassen den Schluss zu, dass fristlose Kündigungen mit der Auslauffrist von der Fiktionswirkung ausgeschlossen sein sollten.

 

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Die vollständige Begründung der Entscheidung finden Sie unter:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-381-14/?highlight=2+AZR+381%2F14

 

Kündigungsgrund Haft

 

 

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Anwalt Arbeitsrecht: Abwerbung eines Mitarbeiters

 

 

Abwerbung eines Mitarbeiters

 

 

Abwerbung eines Mitarbeiters – Grund für eine fristlose Kündigung?

Noch in den 80-ziger Jahren war die Arbeitslosigkeit von Fachkräften und Absolventen technischer Hochschulen ein gesellschaftliches Hauptproblem und ein Dilemma für die Betroffenen. Nunmehr ändert sich die Lage zunehmend. Wir sehen Zeiten entgegen, in denen gerade technisch spezialisierte Arbeitnehmer stark gesucht werden. Der Bestand und Erfolg eines Unternehmens wird von der Dauerhaftigkeit von Arbeitsverhältnissen eines qualifizierten Mitarbeiterstammes bestimmt werden.

Die Abwerbung eines sehr qualifizierten Mitarbeiters kann ein erhebliches Problem für ein Unternehmen werden. Sicherlich ist ein Mitarbeiter frei, sich in einem anderen Unternehmen um eine neue Anstellung zu bemühen und dort ein besseres Angebot anzunehmen. Dagegen wird der Unternehmer auch wenig ausrichten können. Wie ist es, wenn ein eigener Arbeitnehmer andere Mitarbeiter zum Verlassen des Unternehmens motiviert?

 

Typischer Sachverhalt: Abwerbung eines Mitarbeiters

 

Ein fiktiver Beispielsfall kann das Problem verdeutlichen:

A ist Mitarbeiter der Abteilung der EDV im Unternehmen X. Er informiert den B, einen anderen Mitarbeiter derselben Abteilung, dass ein Arbeitsplatz in einem konkurrierenden Unternehmen und zwar dem Unternehmen Y frei geworden ist. Der Mitarbeiter B bewirbt sich daraufhin in dem neuen Unternehmen Y und erhält dort eine besser dotierte Stelle. Gleichzeitig kündigt B das bestehende Arbeitsverhältnis und verlässt das Unternehmen X.

Der Unternehmer X hat sehr kostenaufwendige Fortbildungen für den B finanziert. B verfügt über besondere fachliche Kenntnisse aus dem Unternehmen X, die gerade für Konkurrenten sehr interessant sind. Der Unternehmer X sieht seine Marktchancen beeinträchtigt. Er fühlt sich von seinem Mitarbeiter A hintergangen. A hat nämlich dazu beigetragen, dass ein anderer wertvoller Arbeitnehmer dem Unternehmer X als Mitarbeiter abhandenkommt. X sieht im Verhalten des A eine Verletzung seiner Treuepflicht. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist ihm nicht mehr möglich. X wirft A vor, das ihn beschäftigende Unternehmen geschädigt zu haben. Das Unternehmen X muss nunmehr Zeit und finanzielle Mittel einsetzen, um den B zu ersetzen.

 

Konsequenz einer fristlosen Kündigung?

 

X möchte den A fristlos kündigen. Kann er das?

Der Weg einer fristlosen Kündigung wird eher selten beschritten werden können. Freier Informationsaustausch kann den Mitarbeitern untereinander in der Regel nicht untersagt werden. Nur in sehr wenigen Fallkonstellationen kann von einem wirklich verwerflichen Verhalten des werbenden Mitarbeiters ausgegangen werden. Nichtsdestotrotz, kann ein solcher Fall eintreffen, wenn sich der Mitarbeiter zum Beispiel zur Abwerbung gegenüber einem Drittbetrieb verpflichtet hätte. Ein verwerfliches Verhalten eines Arbeitnehmers kann auch dann vorliegen, wenn die Abwerbung im Auftrag eines Konkurrenzunternehmens erfolgt. Auch wird man ein vorwerfbares Verhalten des werbenden Mitarbeiters annehmen müssen, wenn die Abwerbung gezielt zu Zwecken des Wettbewerbs oder der sittenwidrigen Schädigung des Unternehmens erfolgt. Gleiches gilt, wenn die Aufforderung zum Vertragsbruch im Vordergrund steht.

Das sind eher seltene Fälle, die dennoch eine fristlose Kündigung begründen können. Sie gehen stets mit erheblichen Beweisschwierigkeiten einher. Nichtsdestotrotz werden sie vorkommen und rechtfertigen dann nach einer umfassenden Interessenabwägung möglicherweise auch eine fristlose Kündigung.

Wenn jedoch ein Arbeitnehmer seinen Kollegen nur auf eine interessante Offerte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufmerksam macht, wird das allein noch keine fristlose Kündigung begründen können.

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